Die KONRAD Beratungs- und Servicebedingungen finden Anwendung für alle Beratungs- und Servicedienstleistungen, die KONRAD gegenüber dem Auftraggeber erbringt, und alle Tätigkeiten, die mit der Beratung oder dem Service in Zusammenhang stehen.
Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KONRAD. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
2.) Durchführung der Beratung oder Serviceleistung
KONRAD wird die Beratungs- und Serviceleistungen im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraumes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Beratung bzw. den Serviceeinsatz erbringen, bleibt KONRAD vorbehalten.
3.) Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt KONRAD bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Beratungs- und Serviceleistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratung bzw. des Services erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber
soweit erforderlich Arbeitsräume für die Mitarbeiter von KONRAD einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen. Hierunter ist insbesondere auch die Bereitstellung von Telefonlinien und die Anbindung von Geräten/Testsystemen an eine Telefonlinie zu verstehen.
Einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von KONRAD für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind
4.) Verzug des Auftraggebers
Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm in Ziffer 3 oder durch gesonderte Vereinbarung obliegende Mitwirkung, so kann KONRAD für die infolgedessen nicht geleistete Beratung oder Serviceleistung die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich KONRAD, die Beratungs- oder Servicedienstleistung dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungs- bzw. Servicedienstleistung in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche von KONRAD auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.
5.) Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt KONRAD dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung oder des Serviceeinsatzes erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.
6.) Honorare
Die Honorare für die von KONRAD erbrachten Beratungen und Servicedienstleistungen berechnen sich nach dem für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten, sowie Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden KONRAD-Stundensätzen bzw. aus einem während der Bindefrist angenommenen Angebot von KONRAD.
Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungs- oder Serviceleistungen erbracht werden sollen, durch von KONRAD nicht zu vertretenden Umstände auf einen Zeitpunkt später als 3 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Stundensätze die dann geltenden KONRAD-Stundensätze der zu entrichtenden Vergütung zugrundegelegt.
Das jeweilige Beratungs- bzw. Servicedienstleistungshonorar ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. KONRAD ist bei Zahlungsverzug ohne weiteren Nachweis berechtigt, wahlweise eine Verzinsung in Höhe von 5% über dem jeweiligen europäischen Leitzins oder den entsprechenden eigenen Kontokorrentzins zu berechnen.
7.) Haftung
KONRAD haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend gehaftet wird.
Für die Vernichtung von Daten haftet KONRAD im Falle grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Konrad haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Vergütung der Beratungs- oder Service-Dienstleistung beschränkt. Im übrigen ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt KONRAD nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
Hierfür ist seitens KONRAD eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Diese wird von Zeit zu Zeit an aktuelle Erfordernisse angepasst. Eine darüberhinausgehende Haftung übernimmt KONRAD nicht. Die Haftung für Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Produktmängel ist ausgeschlossen.
8.) Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Parteien nachweislich allgemein bekannt sind.
9.) Kündigung
Die Parteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Insbesondere bei Zahlungsfälligkeit, Zahlungsausfall, Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder Vermögensübergang ist die andere Partei berechtigt, mit sofortiger Wirkung der Vertrag zu kündigen.
Bei Kündigung sind die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen und Auslagen abzurechnen und zu ersetzen.
Eine Vertragsbeendigung berührt nicht die Geheimhaltungspflichten der Parteien.
10.) Sonstiges
Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KONRAD abgetreten werden.
Abweichende, widersprechende oder ergänzende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von KONRAD.
Der Auftraggeber darf kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Er darf nur mit Forderungen aufrechnen, die von KONRAD schriftlich anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind.
Falls eine Bestimmung dieser Beratungs- und Servicebedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird - soweit möglich - durch eine dem Sinn möglichst entsprechende oder nahekommende ersetzt.
Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Konstanz, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, dies gilt auch für den Urkundsprozess. KONRAD ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.